Prenzlauer Berger Ordnungsamt relevante Dokumente
Abschnitt 1
Allgemeines
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
- sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
- 2.
- sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
- 3.
- ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
- 4.
- ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2 Prüfungs- und Nachweispflicht
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 3 Bekanntmachung der Vorschriften
Abschnitt 2
Jugendschutz in der Öffentlichkeit
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 5 Tanzveranstaltungen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 6 Spielhallen, Glücksspiele
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 8 Jugendgefährdende Orte
Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person
- 1.
- zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
- 2.
- der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.
In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
- 1.
- Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
- 2.
- andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
- 1.
- an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
- 2.
- in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
- 1.
- an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
- 2.
- durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.
Abschnitt 3
Jugendschutz im Bereich der Medien
Unterabschnitt 1
Trägermedien
(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden
- 1.
- Kindern unter sechs Jahren,
- 2.
- Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,
- 3.
- Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,
- 4.
- Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen
(2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1.200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen. Die oberste Landesbehörde kann
- 1.
- Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen und
- 2.
- Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger oder der Hülle genehmigen.
Anbieter von Telemedien, die Filme, Film- und Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.
(3) Bildträger, die nicht oder mit „Keine Jugendfreigabe“ nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen
- 1.
- einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
- 2.
- nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.
(4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen
- 1.
- auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
- 2.
- außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
- 3.
- in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren
nur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnete Bildträger angeboten werden und durch technische Vorkehrungen gesichert ist, dass sie von Kindern und Jugendlichen, für deren Altersgruppe ihre Programme nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 freigegeben sind, nicht bedient werden können.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 13 Bildschirmspielgeräte
(2) Elektronische Bildschirmspielgeräte dürfen
- 1.
- auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
- 2.
- außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
- 3.
- in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren
nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab sechs Jahren freigegeben und gekennzeichnet oder nach § 14 Abs. 7 mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ gekennzeichnet sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 14 Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen
(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und die Film- und Spielprogramme mit
- 1.
- „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“,
- 2.
- „Freigegeben ab sechs Jahren“,
- 3.
- „Freigegeben ab zwölf Jahren“,
- 4.
- „Freigegeben ab sechzehn Jahren“,
- 5.
- „Keine Jugendfreigabe“.
§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien
(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
- 1.
- einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
- 2.
- an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
- 3.
- im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
- 4.
- im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
- 5.
- im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
- 6.
- öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,
- 7.
- hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die
- 1.
- einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,
- 2.
- den Krieg verherrlichen,
- 3.
- Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
- 3a.
- besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen,
- 4.
- Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
- 5.
- offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.
Unterabschnitt 2
Telemedien
§ 16 Sonderregelung für Telemedien
Abschnitt 4
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
§ 17 Name und Zuständigkeit
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 18 Liste jugendgefährdender Medien
(1) Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen
- 1.
- Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder
- 2.
- Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.
(2) Die Liste ist in vier Teilen zu führen.
- 1.
- In Teil A (Öffentliche Liste der Trägermedien) sind alle Trägermedien aufzunehmen, soweit sie nicht den Teilen B, C oder D zuzuordnen sind;
- 2.
- in Teil B (Öffentliche Liste der Trägermedien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind, Trägermedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184a, § 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben;
- 3.
- in Teil C (Nichtöffentliche Liste der Medien) sind diejenigen Trägermedien aufzunehmen, die nur deshalb nicht in Teil A aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie alle Telemedien, soweit sie nicht Teil D zuzuordnen sind;
- 4.
- in Teil D (Nichtöffentliche Liste der Medien mit absolutem Verbreitungsverbot) sind diejenigen Trägermedien, die nur deshalb nicht in Teil B aufzunehmen sind, weil bei ihnen von einer Bekanntmachung der Aufnahme in die Liste gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 abzusehen ist, sowie diejenigen Telemedien aufzunehmen, die nach Einschätzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien einen in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184a, § 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt haben.
(3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden
- 1.
- allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts,
- 2.
- wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient,
- 3.
- wenn es im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn, dass die Art der Darstellung zu beanstanden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 19 Personelle Besetzung
(2) Die von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen und Beisitzer sind den Kreisen
- 1.
- der Kunst,
- 2.
- der Literatur,
- 3.
- des Buchhandels und der Verlegerschaft,
- 4.
- der Anbieter von Bildträgern und von Telemedien,
- 5.
- der Träger der freien Jugendhilfe,
- 6.
- der Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
- 7.
- der Lehrerschaft und
- 8.
- der Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und anderer Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
auf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen. Dem Buchhandel und der Verlegerschaft sowie dem Anbieter von Bildträgern und von Telemedien stehen diejenigen Kreise gleich, die eine vergleichbare Tätigkeit bei der Auswertung und beim Vertrieb der Medien unabhängig von der Art der Aufzeichnung und der Wiedergabe ausüben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 20 Vorschlagsberechtigte Verbände
(1) Das Vorschlagsrecht nach § 19 Abs. 2 wird innerhalb der nachfolgenden Kreise durch folgende Organisationen für je eine Beisitzerin oder einen Beisitzer und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter ausgeübt:
- 1.
- für die Kreise der Kunst durchDeutscher Kulturrat,Bund Deutscher Kunsterzieher e. V.,Künstlergilde e. V.,Bund Deutscher Grafik-Designer,
- 2.
- für die Kreise der Literatur durchVerband deutscher Schriftsteller,Freier Deutscher Autorenverband,Deutscher Autorenverband e. V.,PEN-Zentrum,
- 3.
- für die Kreise des Buchhandels und der Verlegerschaft durchBörsenverein des Deutschen Buchhandels e. V.,Verband Deutscher Bahnhofsbuchhändler,Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftengrossisten e. V.,Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V.,Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V.,Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V. – Verlegerausschuss,Arbeitsgemeinschaft der Zeitschriftenverlage (AGZV) im Börsenverein des Deutschen Buchhandels,
- 4.
- für die Kreise der Anbieter von Bildträgern und von Telemedien durchBundesverband Video,Verband der Unterhaltungssoftware Deutschland e. V.,Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e. V.,Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.,Deutscher Multimedia Verband e. V.,Electronic Commerce Organisation e. V.,Verband der Deutschen Automatenindustrie e. V.,IVD Interessengemeinschaft der Videothekare Deutschlands e. V.,
- 5.
- für die Kreise der Träger der freien Jugendhilfe durchBundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,Deutscher Bundesjugendring,Deutsche Sportjugend,Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (BAJ) e. V.,
- 6.
- für die Kreise der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchDeutscher Landkreistag,Deutscher Städtetag,Deutscher Städte- und Gemeindebund,
- 7.
- für die Kreise der Lehrerschaft durchGewerkschaft Erziehung u. Wissenschaft im Deutschen Gewerkschaftsbund,Deutscher Lehrerverband,Verband Bildung und Erziehung,Verein Katholischer deutscher Lehrerinnen und
- 8.
- für die Kreise der in § 19 Abs. 2 Nr. 8 genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts durchBevollmächtigter des Rates der EKD am Sitz der Bundesrepublik Deutschland,Kommissariat der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin,Zentralrat der Juden in Deutschland.
Für jede Organisation, die ihr Vorschlagsrecht ausübt, ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer und eine stellvertretende Beisitzerin oder ein stellvertretender Beisitzer zu ernennen. Reicht eine der in Satz 1 genannten Organisationen mehrere Vorschläge ein, wählt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Beisitzerin oder einen Beisitzer aus.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 21 Verfahren
(5) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wird auf Veranlassung der oder des Vorsitzenden von Amts wegen tätig,
- 1.
- wenn zweifelhaft ist, ob ein Medium mit einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist,
- 2.
- wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Mediums in die Liste nach § 18 Abs. 7 Satz 1 nicht mehr vorliegen, oder
- 3.
- wenn die Aufnahme in die Liste nach § 18 Abs. 7 Satz 2 wirkungslos wird und weiterhin die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste vorliegen.
(8) Die Entscheidungen sind
- 1.
- bei Trägermedien der Urheberin oder dem Urheber sowie der Inhaberin oder dem Inhaber der Nutzungsrechte,
- 2.
- bei Telemedien der Urheberin oder dem Urheber sowie dem Anbieter,
- 3.
- der antragstellenden Behörde,
- 4.
- dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den obersten Landesjugendbehörden und der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz
zuzustellen. Sie hat die sich aus der Entscheidung ergebenden Verbreitungs- und Werbebeschränkungen im Einzelnen aufzuführen. Die Begründung ist beizufügen oder innerhalb einer Woche durch Zustellung nachzureichen.
(10) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann ab dem 1. Januar 2004 für Verfahren, die auf Antrag der in Absatz 7 genannten Personen eingeleitet werden und die auf die Entscheidung gerichtet sind, dass ein Medium
- 1.
- nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist oder
- 2.
- aus der Liste für jugendgefährdende Medien zu streichen ist,
Gebühren und Auslagen erheben. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze näher zu bestimmen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 22 Aufnahme von periodischen Trägermedien und Telemedien
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 23 Vereinfachtes Verfahren
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 24 Führung der Liste jugendgefährdender Medien
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 25 Rechtsweg
Abschnitt 5
Verordnungsermächtigung
§ 26 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 6
Ahndung von Verstößen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 27 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist,
- 2.
- entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt,
- 3.
- entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien abdruckt oder veröffentlicht,
- 4.
- entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen dort genannten Hinweis gibt oder
- 5.
- einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
- 1.
- eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
- 2.
- eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt.
(3) Wird die Tat in den Fällen
- 1.
- des Absatzes 1 Nr. 1 oder
- 2.
- des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5
fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 28 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung geltenden Vorschriften nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt macht,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Kennzeichnung verwendet,
- 3.
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 4.
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis gibt, einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm ankündigt oder für einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm wirbt,
- 5.
- entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 einem Kind oder einer jugendlichen Person den Aufenthalt in einer Gaststätte gestattet,
- 6.
- entgegen § 5 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen Tanzveranstaltung gestattet,
- 7.
- entgegen § 6 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit in einer öffentlichen Spielhalle oder einem dort genannten Raum gestattet,
- 8.
- entgegen § 6 Abs. 2 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Teilnahme an einem Spiel mit Gewinnmöglichkeit gestattet,
- 9.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 10.
- entgegen § 9 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder ihm oder ihr den Verzehr gestattet,
- 11.
- entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein alkoholisches Getränk in einem Automaten anbietet,
- 11a.
- entgegen § 9 Abs. 4 alkoholhaltige Süßgetränke in den Verkehr bringt,
- 12.
- entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person das Rauchen oder den Konsum gestattet,
- 13.
- entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt anbietet oder abgibt,
- 14.
- entgegen § 11 Abs. 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2, einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen Filmveranstaltung, einem Werbevorspann oder einem Beiprogramm gestattet,
- 14a.
- entgegen § 11 Abs. 5 einen Werbefilm oder ein Werbeprogramm vorführt,
- 15.
- entgegen § 12 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person einen Bildträger zugänglich macht,
- 16.
- entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 einen Bildträger anbietet oder überlässt,
- 17.
- entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 2 einen Automaten oder ein Bildschirmspielgerät aufstellt,
- 18.
- entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 einen Bildträger vertreibt,
- 19.
- entgegen § 13 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person das Spielen an Bildschirmspielgeräten gestattet oder
- 20.
- entgegen § 15 Abs. 6 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, oder nach § 14 Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder
- 4.
- entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm mit „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“ kennzeichnet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 12 Abs. 2 Satz 4 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt oder
- 2.
- entgegen § 24 Abs. 5 Satz 2 eine Mitteilung verwendet.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 29 Übergangsvorschriften
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 29a Weitere Übergangsregelung
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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